ARA auf Baumwolltragtaschen?
Sofern die Ausführung (Stoffstärke, Nähte) für eine oftmalige Verwendung geeignet ist (wovon in der Regel ausgegangen werden kann), sind Baumwolltaschen als Haushaltsgegenstände (vergleichbar mit Einkaufskörben, Rucksäcken etc.) einzustufen und nicht als Verpackung im Sinne der VerpackVO. Baumwoll(trage)taschen sind somit nicht bei der ARA AG zu melden.