Batterienverordnung EU Gesetzgebung

Beseitigung von Altbatterien und -akkumulatoren
Durch diese Rechtsvorschrift wird die Vermarktung der meisten Batterien und Akkumulatoren verboten, die eine bestimmte Menge an Quecksilber oder Kadmium enthalten, und es werden Vorschriften für das Sammeln und Recycling und die Behandlung und Beseitigung von Batterien und Akkumulatoren festgelegt
RECHTSAKT
Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG [Vgl. ändernde Rechtsakte].
ZUSAMMENFASSUNG
Durch diese Richtlinie wird die Vermarktung bestimmter Batterien und Akkumulatoren verboten, deren Quecksilber- oder Kadmiumgehalt einen bestimmten Grenzwert überschreitet. Außerdem wird mit dieser Richtlinie eine hohe Sammel- und Recyclingquote für Altbatterien sowie eine bessere Umweltschutzleistung aller in den Lebenskreislauf von Batterien und Akkumulatoren einbezogenen Stellen angestrebt, und zwar bis zum Recycling und der Beseitigung von Altbatterien und -akkumulatoren.
Das Ziel besteht darin, die Menge an in die Umwelt freigesetzten gefährlichen Stoffen, insbesondere Quecksilber, Kadmium und Blei, zu verringern, indem durch Behandlung und Wiederverwendung dieser Stoffe die Menge der in den Batterien und Akkumulatoren enthaltenen Stoffe verringert wird.
Diese Richtlinie erstreckt sich auf sämtliche Typen von Batterien und Akkumulatoren; ausgenommen sind lediglich Batterien und Akkumulatoren, die in Geräten zum Schutz der Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten sowie für militärische Zwecke und in Ausrüstungsgegenständen für den Einsatz im Weltraum verwendet werden. Diese Richtlinie deckt also einen breiteren Produktbereich als die Richtlinie 91/157/EWG ab, welche lediglich für Batterien gilt, die Quecksilber, Blei oder Kadmium enthalten, und „Knopfzellen“ ausklammert.
Nach der Richtlinie sind verboten:

  • Batterien und Akkumulatoren, die mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten, unabhängig davon, ob sie in Geräten eingebaut sind oder nicht (ausgenommen sind Knopfzellen mit einem Quecksilbergehalt unter 2  Gewichtsprozent)
  • Gerätebatterien und -akkumulatoren, die mehr als 0,002 Gewichtsprozent Cadmium enthalten (ausgenommen sind Gerätebatterien und -akkumulatoren, die zur Verwendung in Not- und Alarmsystemen, in medizinischen Geräten und schnurlosen Elektrowerkzeugen bestimmt sind).

Um ein hohes Niveau des Recycling von Batterie- und Akkumulatorenabfällen zu erreichen, müssen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen (einschließlich wirtschaftlicher Instrumente) einleiten, mit denen die getrennte Sammlung von Batterie-und Akkumulatorenabfällen gefördert und zugleich vermieden wird, dass Batterien und Akkumulatoren als unsortierte Siedlungsabfälle beseitigt werden.Hierzu richten sie Systeme ein, an denen Altbatterien und -akkumulatoren an Sammelstellen in Verbrauchernähe zurückgegeben werden können und anschließend kostenfrei von den Herstellern zurückgenommen werden. Die Sammelquoten müssen bis spätestens 26. September 2012 mindestens 25 % und bis 26. September 2016 mindestens 45 % erreichen.
Die Batterien und Akkumulatoren müssen grundsätzlich auf einfache und risikolose Weise entnommen werden können. Die Mitgliedstaaten tragen die Verantwortung dafür, dass die Hersteller bei der Gerätegestaltung darauf achten, dass diese Vorschrift erfüllt wird.
Die Mitgliedstaaten müssen darüber hinaus sicherstellen, dass ab 26. September 2009 die zurückgenommenen Batterien und Akkumulatoren so behandelt und recycelt werden, wie es den besten verfügbaren Techniken entspricht. Energetische Verwertung gilt nicht als Recycling.
Die Behandlung umfasst mindestens die Entfernung sämtlicher Flüssigkeiten und Säuren. Behandlung und – auch vorübergehende – Lagerung müssen an Standorten mit undurchlässigen Oberflächen und geeigneter wetterbeständiger Abdeckung oder in geeigneten Behältern erfolgen.
Das Recycling der in den Batterien und Akkumulatoren enthaltenen Stoffe, die für die Herstellung anderer, ähnlich gearteter Produkte oder für andere Zwecke vorgesehen sind, muss bis 26. September 2011 folgende Quoten erreichen:
• mindestens 65 % des durchschnittlichen Gewichts von Blei-Säure-Batterien und -Akkumulatoren bei einem Höchstmaß an Recycling des Bleigehalts, das technisch machbar ist
• 75 % des durchschnittlichen Gewichts von Nickel-Cadmium-Batterien und -Akkumulatoren bei einem Höchstmaß an Recycling des Cadmiumgehalts, das technisch machbar ist
• mindestens 50 % des durchschnittlichen Gewichts sonstiger Altbatterien und Akkumulatoren
Fehlt ein funktionierender Endmarkt oder geht aus einer detaillierten Abschätzung der Folgen für Umwelt, Wirtschaft und Gesellschaft hervor, dass Recycling nicht die optimale Lösung ist, ist es den Mitgliedstaaten gestattet, zurückgenommene Gerätebatterien oder –akkumulatoren, die Cadmium, Quecksilber oder Blei enthalten, durch Deponierung oder durch Einlagerung in Untertagedeponien zu beseitigen. Die Deponierung oder Verfeuerung von Industrie- und Fahrzeugaltbatterien und -akkumulatoren ist untersagt; lediglich deren nach Behandlung und Recycling verbleibende Rückstände dürfen deponiert oder verfeuert werden.
Behandlung und Recycling dürfen außerhalb des betreffenden Mitgliedstaats bzw. außerhalb der Europäischen Union durchgeführt werden, sofern die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über die Verbringung von Abfällen eingehalten werden.
Die Kosten für Sammlung, Behandlung und Recycling aller Geräte-, Industrie- und Kraftfahrzeug-Altbatterien und -akkumulatoren sind von den Herstellern zu tragen. Kleinhersteller können von dieser Auflage befreit werden, sofern hierdurch nicht die Funktion der Sammel- und Recyclingsysteme behindert wird. Sämtliche Hersteller von Batterien bzw. Akkumulatoren müssen registriert sein.
Die Endnutzer werden auf unterschiedliche Weise informiert:
• durch Informationskampagnen unter anderem über die möglichen Auswirkungen der in Batterien und Akkumulatoren enthaltenen Stoffe auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit sowie über die den Endnutzern zur Verfügung stehenden Rücknahme- und Recyclingsysteme
• durch direkte Informationen durch die Vertreiber über die Möglichkeit für die Endnutzer, Gerätealtbatterien oder -akkumulatoren an ihren Verkaufsstellen zurückzugeben
• durch sichtbare, lesbare und unauslöschliche Kennzeichnung der Batterien, Akkumulatoren und Batteriesätze mit folgenden Angaben: rot durchgestrichenes Symbol einer Abfalltonne auf Rädern gemäß Anhang II, Kapazität des Akkumulators bzw. der Gerätebatterie, die chemischen Zeichen Hg, Cd und Pb, wenn die Batterien, Akkumulatoren und Knopfzellen mehr als 0,0005 % Quecksilber, mehr als 0,002 % Kadmium oder mehr als 0,004 % Blei enthalten. Sind die Abmessungen der Batterie, des Akkumulators oder des Batteriesatzes zu klein, werden diese Angaben auf der Verpackung aufgedruckt.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Berichte über die Umsetzung dieser Richtlinie (der erste Bericht deckt den Zeitraum bis 26. September 2012 ab, die Folgeberichte werden alle drei Jahre erstellt) und über die Maßnahmen, die sie zur Förderung von Entwicklungen einleiten, mit denen die Mengen von schädlichen Auswirkungen von Batterien und Akkumulatoren auf die Umwelt begrenzt werden (einschließlich neuer Recycling- und Behandlungstechniken). Auf der Grundlage dieser Berichte hat die Kommission einen Bericht zur Umsetzung dieser Richtlinie und zu deren Auswirkungen auf die Umwelt sowie zum Funktionieren des Binnenmarktes zu erstellen.
Eine Überprüfung der Richtlinie ist nach Eingang des zweiten Berichts der Mitgliedstaaten vorgesehen. Die Kommission überprüft die Angemessenheit weiterer Maßnahmen für das Risikomanagement, der Mindestsammelziele und der Mindestanforderungen für das Recycling und unterbreitet erforderlichenfalls Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie.
Kontext
Durch diese Richtlinie wird die Richtlinie 91/157/EWG mit Wirkung vom 26. September 2008 aufgehoben und ersetzt (Siehe „Verwandte Rechtsakte“ unten).
Jedes Jahr gelangen mehrere hunderttausend Tonnen Industrie- und Gerätebatterien und –akkumulatoren auf den Markt der Gemeinschaft. Die in diesen Batterien und Akkumulatoren eingesetzten Metalle variieren erheblich und erstrecken sich von Quecksilber über Blei und Kadmium bis zu Nickel, Kupfer, Zink, Mangan und Lithium.
Die Beseitigung der durch diese Produkte verursachten Abfälle führt zu Luftschadstoffbelastung (im Falle der Verbrennung) und Kontaminierung von Böden und Gewässern (bei der Deponierung oder Ablassung in den Erdboden). Durch geeignete Rechtsvorschriften soll die durch diese Abfälle verursachte Umweltverschmutzung verringert werden. Zudem können durch Recycling Tausende Tonnen Metalle, insbesondere Edelmetalle wie Nickel, Kobalt und Silber, zurückgewonnen werden.
Schlüsselwörter des Rechtsakts:
• „Batterie“ oder „Akkumulator“: Jede aus einer oder mehreren (nicht wiederaufladbaren) Primärzellen oder aus einer oder mehreren (wiederaufladbaren) Sekundärzellen bestehende Quelle elektrischer Energie, die durch unmittelbare Umwandlung chemischer Energie gewonnen wird.
• „Knopfzelle“: Kleine, runde Gerätebatterie oder –akkumulator, deren Durchmesser größer ist als ihre Höhe und die für besondere Verwendungszwecke wie Hörgeräte, Armbanduhren, kleine tragbare Geräte oder zur Reservestromversorgung bestimmt sind.
BEZUG
Rechtsakt: Richtlinie 2006/66/EG
Datum des Inkrafttretens: 26.9.2006
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten: 28.9.2008
Amtsblatt: ABl. L 266 vom 26.9.2006
Ändernde(r) Rechtsakt(e): Richtlinie 2008/12/EG
Datum des Inkrafttretens: 20.3.2008
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten: –
Amtsblatt: Abl. L 76 vom 19.3.2008
VERBUNDENE RECHTSAKTE
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren im Hinblick auf Artikel 6 Absatz 2 über das Inverkehrbringen von Batterien oder Akkumulatoren [KOM(2008) 211 endg./2 – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].
Mit diesem Vorschlag sollen die in Artikel 6, Absatz 2 vorgesehenen Bestimmungen der Richtlinie 2006/66/EG, die festlegen, dass Batterien und Akkumulatoren, die nicht der Richtlinie entsprechen, in der Gemeinschaft nicht in Verkehr gebracht werden dürfen oder wieder vom Markt genommen werden müssen, eindeutig formuliert werden. Aus dieser Bestimmung könnte abgeleitet werden, dass auch Batterien, die ordnungsgemäß vor dem 26. September 2008 (Datum des Inkrafttretens) in Verkehr gebracht wurden sowie nach diesem Zeitpunkt weiterhin auf dem Markt sind und nicht der Richtlinie entsprechen, vom Markt zu nehmen sind. Um zu vermeiden, dass eine erhebliche Menge Batterien vorzeitig zu Abfall werden oder dass für die Mitgliedstaaten und für die Industrie eine erhebliche administrative Belastung entsteht, wenn diese Batterien mit den Vorschriften der Richtlinie in Einklang gebracht werden müssten, schlägt die Kommission vor, den Artikel 6, Absatz 2 der Richtlinie 2006/66/EG abzuändern. Die Änderung stellt klar, dass Batterien und Akkumulatoren, die nicht der Richtlinie entsprechen und vor dem 26. September 2008 ordnungsgemäß in Verkehr gebracht wurden, auch nach diesem Zeitpunkt auf dem Markt bleiben können.
Richtlinie 91/157/EWG des Rates vom 18. März 1991 über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren [Amtsblatt L 78 vom 26.3.1991].
Diese Richtlinie wird durch Richtlinie 2006/66/EG mit Wirkung vom 26. September 2008 aufgehoben und ersetzt.
Durch diese Richtlinie wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1993 das Inverkehrbringen folgender Produkte verboten:
• Alkali-Mangan-Batterien, die für längere Nutzung unter extremen Bedingungen ausgelegt sind, mit einem
Quecksilbergehalt von mehr als 0,05 Gewichtsprozent
• alle anderen Alkali-Mangan-Batterien mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 0,025 Gewichtsprozent.
Gemäß Richtlinie 98/101/EG wurden diese Vorschriften zum 1. Januar 2000 wesentlich verschärft. Ab diesem Zeitpunkt wurde von den Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von Batterien und Akkumulatoren verboten, die mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten. Gleiches gilt für Geräte, in denen diese Batterien bzw. Akkumulatoren verbaut sind.
„Knopfzellen“ oder aus Knopfzellen zusammengesetzte Verbundbatterien sind aus dem Geltungsbereich der Richtlinien ausgenommen. Darüber hinaus sind die Mitgliedstaaten zur Aufstellung von Programmen verpflichtet, um insbesondere den Schwermetallgehalt von Batterien und Akkumulatoren zu verringern. Im Rahmen dieser Programme fördern die Mitgliedstaaten das getrennte Einsammeln von Batterien und Akkumulatoren im Hinblick auf ihre Verwertung oder Beseitigung. In den Richtlinien ist außerdem festgelegt, dass Batterien und Akkumulatoren oder das Gerät, in das sie eingebaut sind, mit einer Kennzeichnung zu versehen sind, die Angaben zur getrennten Einsammlung, zur Wiederverwertung und zum Schwermetallgehalt enthält.

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