Korruptionsstrafrecht NEU

[icon save] Hier finden Sie die kompakte Zusammenfassung des Korruptionsstrafrechts
Alle wesentlichen Fragen rund um das Thema Korruptionsstrafrecht wurden von der Wirtschaftskammer zusammengefasst und in einer übersichtlichen Präsentation zusammengefasst.

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Kindersicherheit bei Feuerzeugen

[icon save] Hier finden Sie die komplette EU Verordnung zum Download.
EU: Ab heute nur noch kindersichere Feuerzeuge
Ab sofort ist in der EU der Verkauf von nicht kindergesicherten Feuerzeugen und Feuerzeugen in Form von Spielzeugfiguren, Handys etc., die allem die Neugier von Kindern wecken – verboten.
Die Entscheidung wurde am 13. Februar 2007 von den EU-Mitgliedstaaten im Ausschuss “Allgemeine Produktsicherheit” angenommen.

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Steuersätze für verschiedene Produktgruppen vom 04.04.2008

Der Normalsteuersatz von 20 % gilt für Lieferungen, sonstige Leistungen, Einfuhr, Eigenverbrauch und innergemeinschaftliche Erwerbe (§ 10 Abs. 1 UStG 1994). Der Normalsteuersatz ist immer dann anzuwenden, wenn nicht Sondervorschriften wie Steuerbefreiung (z.B. § 6 UStG 1994), Steuerermäßigung (z.B. § 10 Abs. 2 UStG 1994) oder sonstige Ausnahmeregelungen (z.B. § 22 UStG 1994) in Betracht kommen.
 
Die Gegenstände, deren Lieferung (einschließlich Werklieferung), Eigenverbrauch gemäß § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 1a UStG 1994, Einfuhr und innergemeinschaftlicher Erwerb dem ermäßigten Steuersatz von 10 % unterliegen, sind in der Anlage Z 1 bis Z 43 erschöpfend aufgezählt (§ 10 Abs. 2 UStG 1994).
 
Ob die Waren in den Geltungsbereich der Anlage fallen, richtet sich nach der Kombinierten Nomenklatur (KN, das ist der gemeinsame Zolltarif der EU). Das bedeutet, die Entscheidung für 20 % USt oder für ermäßigte 10 % USt hängt von der korrekten Einreihung in den europäischen Zolltarif ab. Aufgrund Ihrer (eher allgemein gehaltenen) Bezeichnungen habe ich die jeweilige (Unter-)Position des Zolltarifs vermerkt, unter der Ihre Waren unverbindlich einzureihen sind.
 
Im Anhang finden Sie auch die Anlage des Umsatzsteuergesetzes 1994 mit dem Verzeichnis der dem Steuersatz von 10 % unterliegenden Gegenstände. Wenn Sie diese oder andere Waren einkaufen, erfragen Sie daher von Ihrem Lieferanten auch die Zolltarifnummer für diese Waren. Dann ist eine Abfrage exakt möglich.
 
Erfrischungsgetränke/Energydrinks
Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen: Tarifierung bei der Unterposition 2202 10 00
EUSt für diese Unterposition: 20 %
 
Erdnüsse
Zubereitete und haltbar gemachte Nüsse als Zubereitung der Lebensmittelindustrie: Tarifierung bei der Unterposition 2008 11
EUSt für diese Unterposition: 10 %
 
Salzgebäck
Andere Backwaren: Tarifierung bei der Unterposition 1905 90
EUSt für diese Unterposition: 10 %
 
Traubenzucker, Lollies, Zuckerl, Gummibären, Kaugummi, Pfefferminzpastillen
Zuckerwaren ohne Kakaogehalt: Tarifierung unter Position 1704
EUSt für diese Unterposition: 10 %
 
Metalldosen mit Pfefferminzpastillen
Die korrekte Tarifierung hängt von der Beschaffenheit der Dose ab – wenn die Dose das wesensbestimmende ist und die Zuckerl sozusagen nur Zugabe sind, kann die Tarifierung unter anderen Waren aus Eisen oder Stahl mit der EUSt 20 % erfolgen; die Pastillen selbst sind Zuckerwaren mit der EUSt 10 %
 
Schokolade
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen: Tarifierung unter Position 1806
EUSt für diese Position: 10 %
 
Teebeutel
Die korrekte Tarifierung hängt von der Art des Tees ab, z.B. “echter” Tee, Früchtetee, Fencheltee;
verschiedene Arten von Tee, die von Teestrauchgewächsen stammen: Tarifierung unter Position 0902; EUSt für diese Position: 20 %
Früchtetees: Tarifierung unter Position 0813, EUSt für diese Position: 10 %
 
Müsliriegel
Lebensmittelzubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide: Tarifierung bei der Unterposition 1904 20
EUSt für diese Unterposition: 10 %
 
Schnitten
Waffeln: Tarifierung bei der Unterposition 1905 32
EUSt für diese Unterposition: 10 %

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Batterienverordnung EU Gesetzgebung

Beseitigung von Altbatterien und -akkumulatoren
Durch diese Rechtsvorschrift wird die Vermarktung der meisten Batterien und Akkumulatoren verboten, die eine bestimmte Menge an Quecksilber oder Kadmium enthalten, und es werden Vorschriften für das Sammeln und Recycling und die Behandlung und Beseitigung von Batterien und Akkumulatoren festgelegt
RECHTSAKT
Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG [Vgl. ändernde Rechtsakte].
ZUSAMMENFASSUNG
Durch diese Richtlinie wird die Vermarktung bestimmter Batterien und Akkumulatoren verboten, deren Quecksilber- oder Kadmiumgehalt einen bestimmten Grenzwert überschreitet. Außerdem wird mit dieser Richtlinie eine hohe Sammel- und Recyclingquote für Altbatterien sowie eine bessere Umweltschutzleistung aller in den Lebenskreislauf von Batterien und Akkumulatoren einbezogenen Stellen angestrebt, und zwar bis zum Recycling und der Beseitigung von Altbatterien und -akkumulatoren.
Das Ziel besteht darin, die Menge an in die Umwelt freigesetzten gefährlichen Stoffen, insbesondere Quecksilber, Kadmium und Blei, zu verringern, indem durch Behandlung und Wiederverwendung dieser Stoffe die Menge der in den Batterien und Akkumulatoren enthaltenen Stoffe verringert wird.
Diese Richtlinie erstreckt sich auf sämtliche Typen von Batterien und Akkumulatoren; ausgenommen sind lediglich Batterien und Akkumulatoren, die in Geräten zum Schutz der Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten sowie für militärische Zwecke und in Ausrüstungsgegenständen für den Einsatz im Weltraum verwendet werden. Diese Richtlinie deckt also einen breiteren Produktbereich als die Richtlinie 91/157/EWG ab, welche lediglich für Batterien gilt, die Quecksilber, Blei oder Kadmium enthalten, und „Knopfzellen“ ausklammert.
Nach der Richtlinie sind verboten:

  • Batterien und Akkumulatoren, die mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten, unabhängig davon, ob sie in Geräten eingebaut sind oder nicht (ausgenommen sind Knopfzellen mit einem Quecksilbergehalt unter 2  Gewichtsprozent)
  • Gerätebatterien und -akkumulatoren, die mehr als 0,002 Gewichtsprozent Cadmium enthalten (ausgenommen sind Gerätebatterien und -akkumulatoren, die zur Verwendung in Not- und Alarmsystemen, in medizinischen Geräten und schnurlosen Elektrowerkzeugen bestimmt sind).

Um ein hohes Niveau des Recycling von Batterie- und Akkumulatorenabfällen zu erreichen, müssen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen (einschließlich wirtschaftlicher Instrumente) einleiten, mit denen die getrennte Sammlung von Batterie-und Akkumulatorenabfällen gefördert und zugleich vermieden wird, dass Batterien und Akkumulatoren als unsortierte Siedlungsabfälle beseitigt werden.Hierzu richten sie Systeme ein, an denen Altbatterien und -akkumulatoren an Sammelstellen in Verbrauchernähe zurückgegeben werden können und anschließend kostenfrei von den Herstellern zurückgenommen werden. Die Sammelquoten müssen bis spätestens 26. September 2012 mindestens 25 % und bis 26. September 2016 mindestens 45 % erreichen.
Die Batterien und Akkumulatoren müssen grundsätzlich auf einfache und risikolose Weise entnommen werden können. Die Mitgliedstaaten tragen die Verantwortung dafür, dass die Hersteller bei der Gerätegestaltung darauf achten, dass diese Vorschrift erfüllt wird.
Die Mitgliedstaaten müssen darüber hinaus sicherstellen, dass ab 26. September 2009 die zurückgenommenen Batterien und Akkumulatoren so behandelt und recycelt werden, wie es den besten verfügbaren Techniken entspricht. Energetische Verwertung gilt nicht als Recycling.
Die Behandlung umfasst mindestens die Entfernung sämtlicher Flüssigkeiten und Säuren. Behandlung und – auch vorübergehende – Lagerung müssen an Standorten mit undurchlässigen Oberflächen und geeigneter wetterbeständiger Abdeckung oder in geeigneten Behältern erfolgen.
Das Recycling der in den Batterien und Akkumulatoren enthaltenen Stoffe, die für die Herstellung anderer, ähnlich gearteter Produkte oder für andere Zwecke vorgesehen sind, muss bis 26. September 2011 folgende Quoten erreichen:
• mindestens 65 % des durchschnittlichen Gewichts von Blei-Säure-Batterien und -Akkumulatoren bei einem Höchstmaß an Recycling des Bleigehalts, das technisch machbar ist
• 75 % des durchschnittlichen Gewichts von Nickel-Cadmium-Batterien und -Akkumulatoren bei einem Höchstmaß an Recycling des Cadmiumgehalts, das technisch machbar ist
• mindestens 50 % des durchschnittlichen Gewichts sonstiger Altbatterien und Akkumulatoren
Fehlt ein funktionierender Endmarkt oder geht aus einer detaillierten Abschätzung der Folgen für Umwelt, Wirtschaft und Gesellschaft hervor, dass Recycling nicht die optimale Lösung ist, ist es den Mitgliedstaaten gestattet, zurückgenommene Gerätebatterien oder –akkumulatoren, die Cadmium, Quecksilber oder Blei enthalten, durch Deponierung oder durch Einlagerung in Untertagedeponien zu beseitigen. Die Deponierung oder Verfeuerung von Industrie- und Fahrzeugaltbatterien und -akkumulatoren ist untersagt; lediglich deren nach Behandlung und Recycling verbleibende Rückstände dürfen deponiert oder verfeuert werden.
Behandlung und Recycling dürfen außerhalb des betreffenden Mitgliedstaats bzw. außerhalb der Europäischen Union durchgeführt werden, sofern die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über die Verbringung von Abfällen eingehalten werden.
Die Kosten für Sammlung, Behandlung und Recycling aller Geräte-, Industrie- und Kraftfahrzeug-Altbatterien und -akkumulatoren sind von den Herstellern zu tragen. Kleinhersteller können von dieser Auflage befreit werden, sofern hierdurch nicht die Funktion der Sammel- und Recyclingsysteme behindert wird. Sämtliche Hersteller von Batterien bzw. Akkumulatoren müssen registriert sein.
Die Endnutzer werden auf unterschiedliche Weise informiert:
• durch Informationskampagnen unter anderem über die möglichen Auswirkungen der in Batterien und Akkumulatoren enthaltenen Stoffe auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit sowie über die den Endnutzern zur Verfügung stehenden Rücknahme- und Recyclingsysteme
• durch direkte Informationen durch die Vertreiber über die Möglichkeit für die Endnutzer, Gerätealtbatterien oder -akkumulatoren an ihren Verkaufsstellen zurückzugeben
• durch sichtbare, lesbare und unauslöschliche Kennzeichnung der Batterien, Akkumulatoren und Batteriesätze mit folgenden Angaben: rot durchgestrichenes Symbol einer Abfalltonne auf Rädern gemäß Anhang II, Kapazität des Akkumulators bzw. der Gerätebatterie, die chemischen Zeichen Hg, Cd und Pb, wenn die Batterien, Akkumulatoren und Knopfzellen mehr als 0,0005 % Quecksilber, mehr als 0,002 % Kadmium oder mehr als 0,004 % Blei enthalten. Sind die Abmessungen der Batterie, des Akkumulators oder des Batteriesatzes zu klein, werden diese Angaben auf der Verpackung aufgedruckt.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Berichte über die Umsetzung dieser Richtlinie (der erste Bericht deckt den Zeitraum bis 26. September 2012 ab, die Folgeberichte werden alle drei Jahre erstellt) und über die Maßnahmen, die sie zur Förderung von Entwicklungen einleiten, mit denen die Mengen von schädlichen Auswirkungen von Batterien und Akkumulatoren auf die Umwelt begrenzt werden (einschließlich neuer Recycling- und Behandlungstechniken). Auf der Grundlage dieser Berichte hat die Kommission einen Bericht zur Umsetzung dieser Richtlinie und zu deren Auswirkungen auf die Umwelt sowie zum Funktionieren des Binnenmarktes zu erstellen.
Eine Überprüfung der Richtlinie ist nach Eingang des zweiten Berichts der Mitgliedstaaten vorgesehen. Die Kommission überprüft die Angemessenheit weiterer Maßnahmen für das Risikomanagement, der Mindestsammelziele und der Mindestanforderungen für das Recycling und unterbreitet erforderlichenfalls Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie.
Kontext
Durch diese Richtlinie wird die Richtlinie 91/157/EWG mit Wirkung vom 26. September 2008 aufgehoben und ersetzt (Siehe „Verwandte Rechtsakte“ unten).
Jedes Jahr gelangen mehrere hunderttausend Tonnen Industrie- und Gerätebatterien und –akkumulatoren auf den Markt der Gemeinschaft. Die in diesen Batterien und Akkumulatoren eingesetzten Metalle variieren erheblich und erstrecken sich von Quecksilber über Blei und Kadmium bis zu Nickel, Kupfer, Zink, Mangan und Lithium.
Die Beseitigung der durch diese Produkte verursachten Abfälle führt zu Luftschadstoffbelastung (im Falle der Verbrennung) und Kontaminierung von Böden und Gewässern (bei der Deponierung oder Ablassung in den Erdboden). Durch geeignete Rechtsvorschriften soll die durch diese Abfälle verursachte Umweltverschmutzung verringert werden. Zudem können durch Recycling Tausende Tonnen Metalle, insbesondere Edelmetalle wie Nickel, Kobalt und Silber, zurückgewonnen werden.
Schlüsselwörter des Rechtsakts:
• „Batterie“ oder „Akkumulator“: Jede aus einer oder mehreren (nicht wiederaufladbaren) Primärzellen oder aus einer oder mehreren (wiederaufladbaren) Sekundärzellen bestehende Quelle elektrischer Energie, die durch unmittelbare Umwandlung chemischer Energie gewonnen wird.
• „Knopfzelle“: Kleine, runde Gerätebatterie oder –akkumulator, deren Durchmesser größer ist als ihre Höhe und die für besondere Verwendungszwecke wie Hörgeräte, Armbanduhren, kleine tragbare Geräte oder zur Reservestromversorgung bestimmt sind.
BEZUG
Rechtsakt: Richtlinie 2006/66/EG
Datum des Inkrafttretens: 26.9.2006
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten: 28.9.2008
Amtsblatt: ABl. L 266 vom 26.9.2006
Ändernde(r) Rechtsakt(e): Richtlinie 2008/12/EG
Datum des Inkrafttretens: 20.3.2008
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten: –
Amtsblatt: Abl. L 76 vom 19.3.2008
VERBUNDENE RECHTSAKTE
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren im Hinblick auf Artikel 6 Absatz 2 über das Inverkehrbringen von Batterien oder Akkumulatoren [KOM(2008) 211 endg./2 – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].
Mit diesem Vorschlag sollen die in Artikel 6, Absatz 2 vorgesehenen Bestimmungen der Richtlinie 2006/66/EG, die festlegen, dass Batterien und Akkumulatoren, die nicht der Richtlinie entsprechen, in der Gemeinschaft nicht in Verkehr gebracht werden dürfen oder wieder vom Markt genommen werden müssen, eindeutig formuliert werden. Aus dieser Bestimmung könnte abgeleitet werden, dass auch Batterien, die ordnungsgemäß vor dem 26. September 2008 (Datum des Inkrafttretens) in Verkehr gebracht wurden sowie nach diesem Zeitpunkt weiterhin auf dem Markt sind und nicht der Richtlinie entsprechen, vom Markt zu nehmen sind. Um zu vermeiden, dass eine erhebliche Menge Batterien vorzeitig zu Abfall werden oder dass für die Mitgliedstaaten und für die Industrie eine erhebliche administrative Belastung entsteht, wenn diese Batterien mit den Vorschriften der Richtlinie in Einklang gebracht werden müssten, schlägt die Kommission vor, den Artikel 6, Absatz 2 der Richtlinie 2006/66/EG abzuändern. Die Änderung stellt klar, dass Batterien und Akkumulatoren, die nicht der Richtlinie entsprechen und vor dem 26. September 2008 ordnungsgemäß in Verkehr gebracht wurden, auch nach diesem Zeitpunkt auf dem Markt bleiben können.
Richtlinie 91/157/EWG des Rates vom 18. März 1991 über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren [Amtsblatt L 78 vom 26.3.1991].
Diese Richtlinie wird durch Richtlinie 2006/66/EG mit Wirkung vom 26. September 2008 aufgehoben und ersetzt.
Durch diese Richtlinie wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1993 das Inverkehrbringen folgender Produkte verboten:
• Alkali-Mangan-Batterien, die für längere Nutzung unter extremen Bedingungen ausgelegt sind, mit einem
Quecksilbergehalt von mehr als 0,05 Gewichtsprozent
• alle anderen Alkali-Mangan-Batterien mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 0,025 Gewichtsprozent.
Gemäß Richtlinie 98/101/EG wurden diese Vorschriften zum 1. Januar 2000 wesentlich verschärft. Ab diesem Zeitpunkt wurde von den Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von Batterien und Akkumulatoren verboten, die mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten. Gleiches gilt für Geräte, in denen diese Batterien bzw. Akkumulatoren verbaut sind.
„Knopfzellen“ oder aus Knopfzellen zusammengesetzte Verbundbatterien sind aus dem Geltungsbereich der Richtlinien ausgenommen. Darüber hinaus sind die Mitgliedstaaten zur Aufstellung von Programmen verpflichtet, um insbesondere den Schwermetallgehalt von Batterien und Akkumulatoren zu verringern. Im Rahmen dieser Programme fördern die Mitgliedstaaten das getrennte Einsammeln von Batterien und Akkumulatoren im Hinblick auf ihre Verwertung oder Beseitigung. In den Richtlinien ist außerdem festgelegt, dass Batterien und Akkumulatoren oder das Gerät, in das sie eingebaut sind, mit einer Kennzeichnung zu versehen sind, die Angaben zur getrennten Einsammlung, zur Wiederverwertung und zum Schwermetallgehalt enthält.

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EORI – Registrierung aller im grenzüberschreitenden Außenhandel tätigen Wirtschaftsbeteiligten

[icon save] Informationen zu diesem Gesetz und zur Beantragung der EORI-Nummer finden Sie hier.
Alle Unternehmer, die durch Importe oder Exporte mit Zollbehörden Kontakt haben, müssen seit 01.09.2009 eine EORI (Economic Operator Registration and Identification)-Nummer beantragen.

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EORI – eLearning Kurs

[icon save] Hier finden Sie Informationen zum eLearning Kurs
Der eLearning Kurs wurde von der Europäischen Kommission unter dem Zoll 2013 Programm entwickelt. Er soll EU Wirtschaftsbeteiligten und Zollbeamten helfen, dass System zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten (EORI) umzusetzen. Das Training wurde von Zollexperten und Vertretern des Handels entwickelt.

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Test Report – Phthalate Free PVD

We recently developed new PHTHALATE FREE PVC which has been tested locally and later on for a re-confirmation, we got it tested from SGS so that a proper TEST REPORT could be sent to buyers who have requirements of Soccer Balls in PVC which are PHTHALATE FREE.
We are pleased to mention that our developed Phthalate Free PVC has been passed and approved by SGS.
SGS Test report is available that reflects PASS RESULTS for:
1- EN 71 (Part 1- Physical Properties)
2- EN 71 (Part 2- Flammability Test)
3- EN 71 (Part 3- Migration of Elements)
4- EU Directive 2005/ 84 / EC (For Phthalate determination)
There are rumors that starting July 2010, EU will ban imports of PVC products having high phthalate contents therefore, we have been receiving inquiries from different EU buyers for Phthalate Free Soccer Balls since Nov 2008.
Current PVC leather that is in use for production of Soccer Balls have very high phthalate content hence if tested, it fails EU regulations on Phthalate.

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Tatsachen über Spielsachen

[icon save]Den Ratgeber zum Download finden Sie hier
Was Sie beim Einkauf von Spielzeug beachten sollten.
Skandale um gefährliches Spielzeug und öffentliche Rückrufe verunsichern Eltern zunehmend. Worauf kann man sich beim Spielzeugkauf überhaupt noch verlassen? Wie können wir Kinder vor möglichen Gesundheitsgefahren durch Spielwaren schützen?
In diesem Ratgeber, herausgegeben vom Bundesministerium für Gesundheit, möchten wir Ihnen Tipps und Ratschläge zum Thema „Spielzeugkauf“ geben und Ihnen so die Wahl des richtigen Spielzeugs erleichtern.

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Kindersicherheit bei Spielwaren (Stand August 2008)

[icon save] Hier finden Sie die REACH Informationen Kindersicherheit zum Download.
European parliamentary report demonstrates tough stance on proposed toy safety Directive
European toy sellers have been waiting with some trepidation for the European Parliament’s report demanding amendments to the Commission’s proposed new Directive on the safety of toys. Rapporteur Marianne Thyssen, responsible for drafting the report on behalf of the parliamentary Committee on the Internal Market and Consumer Protection, has pulled no punches in coming up with a hard-hitting draft text, designed to protect consumers to the full. In her own words, “children, as the most vulnerable of all consumers, must be given the fullest protection possible”.
The Commission’s initial proposal, issued on 25 January 2008, contains entirely new provisions devoted specifically to “importers”, who are defined as persons placing toys from a third country on the Community market. As such, sellers who import toys from mainland China and Hong Kong will have to ensure compliance with such provisions. The parliamentary draft report has requested amendments which make the obligations clearer and tougher.
Other draft requests for amendment, which are targeted at the current weaknesses of the toy safety Directive, would ban all allergenic substances, and all carcinogenic, mutagenic and reprotoxic (CMR) substances with only very limited exceptions, from use in toys. They would likewise ban certain types of toys which do not also comply with other legislation, including the cosmetics Directive and the Directive on materials intended to come into contact with foods. A more detailed description is provided below.
While the Commission proposal requires importers to “act with due care in relation to the applicable requirements” of the Directive, the parliamentary report demands this be replaced with: “Importers shall place only compliant toys on the Community market”. They must also “ensure” that the relevant conformity assessment procedure has been carried out by the manufacturer (rather than merely “verify” this, which is in the Commission’s proposal).
Furthermore, the parliamentary text demands that where the toy presents a risk, the importer “shall inform the manufacturer and the market surveillance authorities to that effect.” As for in-pack information, the report has brought in new draft wording, requesting that importers be made responsible for ensuring that toys are “accompanied by instructions and safety information in a language which can be easily understood by consumers”. New wording also demands that when appropriate with regard to the risks presented by a toy, importers shall carry out sample testing of toys being marketed, keep a register of complaints, non-conforming toys and recalls, and keep distributors informed of such monitoring.
As regards the proposed Directive’s requirement of an EC declaration of conformity, the parliamentary report would like a specific (yet undisclosed) model to be followed, containing elements of modules (which, presumably, would set out the elements of compliance for the toys concerned by the declaration). As for the conformity assessments themselves, the request made is to ensure that conformity assessment bodies, in performing their activities, take account of, among others, the size of an undertaking, the product’s technology, and the mass or serial nature of the production process, while always respecting “the degree of rigour and the level of protection required for the compliance of the toy” under the Directive.
Where a toy is deemed unsafe, the parliamentary report wants Member States to ensure that “appropriate measures are taken”, and these include “withdrawal of the toy from their market, without delay.”
Concerning carcinogenic, mutagenic and reprotoxic (CMR) substances, the Commission proposal bans categories 1 and 2 of such substances in toys, unless their use has been evaluated as safe under a committee procedure, there are no suitable alternatives, and they are not prohibited for use in consumer articles under the REACH legislation. The parliamentary report requests that CMR category 3 be added to this provision. Hong Kong traders familiar with chemicals may already know that category 1 comprises those substances which are known to be CMR, category 2 comprises those which should be regarded as if they are CMR, while category 3 comprises substances which cause concern owing to possible CMR effects, but for which there is no adequate proof of such effects.
The parliamentary report also requests that a provision on toys or their parts, that are designed to be placed in the mouth regardless of age group, be added. Such toys (such as toy musical instruments and teething rings), the report demands, must be made to satisfy the requirements on migration limits for the packaging of food, as laid down in the relevant EU Regulation (1935/2004). For toys that are designed to come into frequent contact with the skin, such as finger paints or modelling clays, these must, it is requested, comply with the requirements on composition and labelling under the cosmetics Directive.
As for the allergenic fragrances contained in the Commission’s proposal, the parliamentary report wants all of them banned, only stating that “the presence of traces of these substances shall be allowed”, as long as their presence is technically unavoidable in good manufacturing practice.
Once the requests for amendment are endorsed, in first reading, by the European Parliament, the Council of Member States’ ministers will have to arrive at a political agreement, including on the parliamentary requests for amendment. Needless to say, should all the amendments be acceptable to the Member States, the toy industry, including Hong Kong’s toy exporters, will face an uphill struggle in ensuring full compliance with the new legal provisions. Sources at the European Parliament have confirmed that the EU Institutions are hoping to reach agreement on the text of the new Directive before the end of this year.
The Commission’s initial proposal and European Parliament report discussed above can be found via the following link (http://www.europarl.europa.eu/oeil/popups/ficheprocedure.do?id=558823)

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ARA auf Baumwolltragtaschen?

Sofern die Ausführung (Stoffstärke, Nähte) für eine oftmalige Verwendung geeignet ist (wovon in der Regel ausgegangen werden kann), sind Baumwolltaschen als Haushaltsgegenstände (vergleichbar mit Einkaufskörben, Rucksäcken etc.) einzustufen und nicht als Verpackung im Sinne der VerpackVO. Baumwoll(trage)taschen sind somit nicht bei der ARA AG zu melden.

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