Information Produktsicherheitsgesetz

[icon save] Hier steht das Produktsicherungsgesetz als Download zur Verfügung.
Das österreichische Recht sieht keine eindeutige Verpflichtung des Herstellers eines Produktes vor, seinen Namen, seine Marke oder Firmenbezeichnung am Produkt anzugeben.
Jedoch verpflichtet § 7 (2) Produktsicherheitsgesetz (PSG) – im Rahmen der allgemeinen Pflicht eines Herstellers, nur sichere Produkte in Verkehr zu bringen (§ 6 (1) PSG – die Hersteller unter anderem zu verschiedenen Sicherungsmaßnahmen.

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