Steuersätze für verschiedene Produktgruppen vom 04.04.2008

Der Normalsteuersatz von 20 % gilt für Lieferungen, sonstige Leistungen, Einfuhr, Eigenverbrauch und innergemeinschaftliche Erwerbe (§ 10 Abs. 1 UStG 1994). Der Normalsteuersatz ist immer dann anzuwenden, wenn nicht Sondervorschriften wie Steuerbefreiung (z.B. § 6 UStG 1994), Steuerermäßigung (z.B. § 10 Abs. 2 UStG 1994) oder sonstige Ausnahmeregelungen (z.B. § 22 UStG 1994) in Betracht kommen.
 
Die Gegenstände, deren Lieferung (einschließlich Werklieferung), Eigenverbrauch gemäß § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 1a UStG 1994, Einfuhr und innergemeinschaftlicher Erwerb dem ermäßigten Steuersatz von 10 % unterliegen, sind in der Anlage Z 1 bis Z 43 erschöpfend aufgezählt (§ 10 Abs. 2 UStG 1994).
 
Ob die Waren in den Geltungsbereich der Anlage fallen, richtet sich nach der Kombinierten Nomenklatur (KN, das ist der gemeinsame Zolltarif der EU). Das bedeutet, die Entscheidung für 20 % USt oder für ermäßigte 10 % USt hängt von der korrekten Einreihung in den europäischen Zolltarif ab. Aufgrund Ihrer (eher allgemein gehaltenen) Bezeichnungen habe ich die jeweilige (Unter-)Position des Zolltarifs vermerkt, unter der Ihre Waren unverbindlich einzureihen sind.
 
Im Anhang finden Sie auch die Anlage des Umsatzsteuergesetzes 1994 mit dem Verzeichnis der dem Steuersatz von 10 % unterliegenden Gegenstände. Wenn Sie diese oder andere Waren einkaufen, erfragen Sie daher von Ihrem Lieferanten auch die Zolltarifnummer für diese Waren. Dann ist eine Abfrage exakt möglich.
 
Erfrischungsgetränke/Energydrinks
Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen: Tarifierung bei der Unterposition 2202 10 00
EUSt für diese Unterposition: 20 %
 
Erdnüsse
Zubereitete und haltbar gemachte Nüsse als Zubereitung der Lebensmittelindustrie: Tarifierung bei der Unterposition 2008 11
EUSt für diese Unterposition: 10 %
 
Salzgebäck
Andere Backwaren: Tarifierung bei der Unterposition 1905 90
EUSt für diese Unterposition: 10 %
 
Traubenzucker, Lollies, Zuckerl, Gummibären, Kaugummi, Pfefferminzpastillen
Zuckerwaren ohne Kakaogehalt: Tarifierung unter Position 1704
EUSt für diese Unterposition: 10 %
 
Metalldosen mit Pfefferminzpastillen
Die korrekte Tarifierung hängt von der Beschaffenheit der Dose ab – wenn die Dose das wesensbestimmende ist und die Zuckerl sozusagen nur Zugabe sind, kann die Tarifierung unter anderen Waren aus Eisen oder Stahl mit der EUSt 20 % erfolgen; die Pastillen selbst sind Zuckerwaren mit der EUSt 10 %
 
Schokolade
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen: Tarifierung unter Position 1806
EUSt für diese Position: 10 %
 
Teebeutel
Die korrekte Tarifierung hängt von der Art des Tees ab, z.B. “echter” Tee, Früchtetee, Fencheltee;
verschiedene Arten von Tee, die von Teestrauchgewächsen stammen: Tarifierung unter Position 0902; EUSt für diese Position: 20 %
Früchtetees: Tarifierung unter Position 0813, EUSt für diese Position: 10 %
 
Müsliriegel
Lebensmittelzubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide: Tarifierung bei der Unterposition 1904 20
EUSt für diese Unterposition: 10 %
 
Schnitten
Waffeln: Tarifierung bei der Unterposition 1905 32
EUSt für diese Unterposition: 10 %

1/5 (1)

Bewertung

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert