Vorsicht bei E-Mail-Aufträgen

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Im Geschäftsverkehr ist es von großer Wichtigkeit, nachweisen zu können, ob und wann dem Vertragspartner eine Erklärung zugegangen ist. In einem aktuellen Fall musste sich der OGH nun mit der Frage beschäftigen, ob bei Erklärungen per E-Mail die Seherbestätigung bzw. eine Lesebestätigung als Beweis des Zugangs der Erklärung dienen können.

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